Fehlender Frostschutz kann Knöllchen
bringen
Es gibt keine Winterreifenpflicht – aber...
Rechtsanwalt Christoph
Kröger hat auf dem öffentlichen Clubabend des Automobilclubs Ibbenbüren e.V. im
ADAC Klarheit in die aktuelle Debatte um eine Winterreifenpficht gebracht - soweit das überhaupt möglich war. Denn die
Forderung des Gesetzgebers nach „angepasster Ausrüstung an die Wetterverhältnisse“
lässt immer noch Interpretationsspielräume.
Eines ist aber eindeutig: „Die
Autofahrer sind nicht verpflichtet, grundsätzlich mit Winterreifen zu fahren,
müssen aber gegebenenfalls auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichten“,
zitierte Kröger aus einem Erlass des Innenministers an die NRW-Polizei. Und in
dem steht auch eine Passage, die den zahlreichen Zuhören im Saal Leugermann
überwiegend unbekannt war. Fehlender Frostschutz in der Scheibenwaschanlage kann
eine mangelhafte Anpassung an winterliche Verhältnisse sein – und damit mit 20
Euro geahndet werden.
Auch ein abgefahrener Winterreifen,
so Kröger weiter, kann beanstandet werden, wogegen ein neuer Sommerreifen mit
viel Profil den Segen der Ordnungshüter finden kann. Im Falle eines Unfalls sei
zu prüfen, ob dieser mit Winterreifen nicht passiert wäre. Dies sei dann Sache
der Gutachter, führte der Jurist aus. Er rückte den Focus in eine ganz andere
Richtung, gegen die das mögliche Strafmandat in den Hintergrund rückt: „Das
Problem ist eigentlich, dass die Versicherungen Ärger machen.“ Sie können bei
falscher Bereifung eine grobe
Fahrlässigkeit unterstellen und dann zumindest die Kasko-Zahlung verweigern.
Auch bei Haftpflicht-Schäden sind Rückforderungen bis zu 5000 Euro möglich.
Nach einer lebhaften
Diskussion mit den Zuhörern ging Kröger auf weitere aktuelle Änderungen im Verkehrsrecht
ein, zum Beispiel auf die Vollstreckung von Knöllchen aus dem Ausland. Hier
gibt es eine Untergrenze von 70 Euro, die aber schnell erreicht werden könne,
da einige Länder die Unterscheidung von Bußgeld und Verwaltungsgebühren nicht
vornehmen. Da der Verkehrssünder aber in seiner Heimatsprache angehört werden
muss und die vollstreckten Gelder bei den deutschen Behörden bleiben, könne es
sein, dass das Interesse des Auslandes an einer Verfolgung gering sei.